Börsenlexikon

Kapitalherabsetzung

Verminderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft.

Bei einer Kapitalherabsetzung wird Kapital an die Aktionäre zurückgezahlt oder Verluste der Gesellschaft ausgeglichen. Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Grund mindern, indem sie Aktien einbezieht, den Nominalbetrag auf den Aktien herabsetzt, Aktien zusammenlegt oder selbst zurückkauft.

Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen und einer vereinfachten Kapitalherabsetzung.

Die ordentliche Kapitalherabsetzung wird von der Hauptversammlung mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit beschlossen. Mit dem Beschluss muss auch der Zweck der Kapitalherabsetzung festgelegt werden, vor allem, ob eine Rückzahlung an die Aktionäre erfolgen soll. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende müssen den Beschluss über die Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Mit dieser Anmeldung sollen eventuelle Gläubiger von dem Vorhaben des Unternehmens unterrichtet werden. Gläubiger haben bis zu sechs Monate nach Ankündigung der Kapitalherabsetzung die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Die Gesellschaft muss ihren Gläubigern bei berechtigten Forderungen vor der Kapitalherabsetzung entweder Sicherheiten leisten oder die Schuld begleichen.

Mit Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister ist das Grundkapital herabgesetzt.

Eine einfache Kapitalherabsetzung dient der Deckung von Verlusten oder der Bildung von Kapitalrücklagen. In diesem Fall dürfen keine weiteren Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgen. Außerdem müssen vorher die Gewinnrücklagen des Unternehmens aufgelöst werden.

Wichtige Bestimmungen zur Herabsetzung des Grundkapitals sind im Aktiengesetz (AktG) in den §§ 222 bis 240 geregelt.

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