Börsenlexikon

Bezugsrecht

Recht der Aktionäre, im Zuge einer Kapitalerhöhung ihrer Aktiengesellschaft eine bestimmte Anzahl junger Aktien zu erwerben und dadurch ihren Anteil am Grundkapital konstant zu halten.

Ein Bezugsrecht wird den bestehenden Aktionären eines Unternehmens bei einer Kapitalerhöhung eingeräumt. Mit jeder Aktie besitzen Anteilseigner einen fest gelegten kleinen Teil eines Unternehmens. Wenn nun ein Unternehmen das Kapital erhöhen möchte und dazu neue Aktien heraus gibt, verteilt sich das Grundkapital des Unternehmens auf eine größere Anzahl an Aktien. Der Anteil, für den eine einzelne Aktie steht, wird proportional kleiner. Deswegen bekommen bestehende Aktionäre, häufig Altaktionäre genannt, Bezugsrechte, mit denen sie sich so viele neue Aktien zu einem festgelegten Preis sichern können, wie sie zur Beibehaltung ihres bestehenden prozentualen Anteils am Stammkapital des Unternehmens benötigen.

Die Anzahl der jungen Aktien, die den Aktionären zustehen, ergibt sich aus dem Bezugsverhältnis – d. h., der Relation Altaktien zu jungen Aktien –, das sich rechnerisch aus dem Umfang der Kapitalerhöhung ableitet und in der Regel vom Vorstand bekannt gegeben wird.

Die Aktionäre können innerhalb einer ebenfalls vom Vorstand bekannt gegebenen Bezugsfrist (mindestens zwei Wochen) das Bezugsrecht ausüben oder es an der Börse verkaufen, wenn das Unternehmen dies so vorgesehen hat. Der Wert des Bezugsrechts lässt sich rechnerisch ermitteln, unterliegt jedoch nach dessen Handelsaufnahme an einer Börse den Gesetzen von Angebot und Nachfrage.

Das Bezugsrecht ermittelt man nach der Formel:

(Kurs der alten Aktie - Bezugskurs der jungen Aktie) : (Bezugsverhältnis + 1).
Beispiel: Eine Kapitalerhöhung um 20 Prozent = 2 neue Aktien je 10 Altaktien; Bezugskurs 10 Euro; Kurs der alten Aktie 30 Euro.
(30 - 10) : (10/2 + 1) = 3,33 Euro

Am ersten Handelstag des Bezugsrechts wird der rechnerische Wert der Bezugsrechte vom Kurs der alten Aktien abgezogen. Für die Aktionäre ergibt sich daraufhin eine Vermögensumschichtung, jedoch keine Änderung des Vermögens.

Das Bezugsrecht kann ausnahmsweise ausgeschlossen werden. So ist beispielsweise der Ausschluss des Bezugsrechts dann zulässig, wenn der Anstieg des Grundkapitals durch die Kapitalerhöhung geringer als zehn Prozent ist und der Emissionspreis den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Somit ist gewährleistet, dass der Altaktionär auch nach der Kapitalerhöhung seinen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zumindest annähernd hält.

Unser Börsenlexikon erläutert wichtige Finanzbegriffe und sollte keine Fragen offen lassen. Wenn Sie dennoch eine Definition vermissen, schreiben Sie uns bitte an redaktion@deutsche-boerse.com. Wir nehmen dann den Begriff nach Möglichkeit auf.